04.06.2024

Erste Hilfe: Neue Anforderungen aus der AFIR für Betreiber von Ladeinfrastruktur

Seit dem 13.04.2024 gilt EU-weit die Alternative Fuels Infrastructure Regulation (kurz AFIR). Die AFIR ist eine Verordnung, die sofort in den EU-Mitgliedsstaaten wirksam und verbindlich wird. Worauf Betreiber von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur nun achten sollten, lest ihr im Beitrag.


Stärkung der Elektromobilität:  Laden ohne Vertrag, europaweite E-Mobilität und Preistransparenz

Jede öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, die ab dem 13.04.2024 in Betrieb genommen wird, muss die Möglichkeit zur Ad-hoc-Zahlung anbieten. 
Das bedeutet: Ein EV-Driver muss seine Stromladung mit einer Zahlungskarte bezahlen können, die in der EU gängig ist. Wichtig: Dies muss ermöglicht werden, ohne dass abseits des spontanen Kaufvertrags eine Vertragsbeziehung besteht.  
Die AFIR definiert, welche Preiskomponenten für einen Ladevorgang zugelassen sind und gibt vor, dass diese vorab einheitlich und transparent kommuniziert werden. Mit Preiskomponenten meint die AFIR den Preis pro kWh, sowie Start- oder Transaktionspreise.


Was heißt das für Betreiber von Ladeinfrastruktur?

Bestehende Ladeinfrastruktur (<50kW) muss zunächst nicht zwingend nachgerüstet werden. Neue Ladestationen benötigen jedoch:

  • einen Zahlungskartenleser
  • oder ein Gerät mit einer Kontaktlos-Funktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können
  • oder einen statisch oder dynamisch erstellten QR-Code, der Ladekund*innen einen sicheren Ad-hoc-Zahlungsvorgang ohne Zahlungsterminal ermöglicht

Die Möglichkeit eine QR-Code-Zahlung AFIR-konform umzusetzen, ist dabei vor allem an die Sicherheit des Zahlungsvorgangs geknüpft, so eine Klarstellung der EU-Kommission. Die genaue technische Umsetzung des QR-Codes wird dabei nicht von der Richtlinie vorgegeben.
Bei allen genannten Varianten reicht es nicht, dass z.B. deutsche Girokarten gelesen werden können. Es müssen (auch) in der EU gängige Zahlungskarten nutzbar sein, darunter fallen derzeit Kredit- und Debitkarten. 
In jedem Fall muss der Betreiber darauf achten, dass vor dem Laden alle relevanten Preiskomponenten – in folgender Reihenfolge – schon vorm Ladevorgang transparent kommuniziert werden: Strompreis (Preis pro kWh), der Zeitpreis („Belegungsgebühr“ als Preis pro Minute), der Transaktionspreis (Preis pro Ladevorgang). 

Besonderheiten der AFIR beim Schnellladen

Aber aufgepasst: Bei Schnellladestationen mit mehr als 50 kW Ladeleistung sieht die Sache etwas anders aus. Für sie steht die Option der QR-Code-Zahlung nicht zur Verfügung, wenn sie nach dem Stichtag in Betrieb gehen. Darüber hinaus müssen Betreiber zum 1. Januar 2027 auch alle älteren öffentlich zugänglichen Stationen mit einem Zahlungskartenleser oder einem entsprechenden kontaktlosen Gerät nachgerüstet haben.

Auch bezüglich der zugelassenen Preismodelle gibt es beim Schnellladen eine Einschränkung. Endkunden-Preise dürfen nur auf kWh basieren. Eine Gebühr (Preis/Minute) für die Belegung des Ladeplatzes kann vom Betreiber erhoben werden und darf – in einem angemessenen Rahmen – so gestaltet werden, dass sie die gewünschte Wirkung auf zum Beispiel überlange Belegung haben. Weitere Preiskomponenten, wie beispielsweise ein Startpreis oder Transaktionspreis sind für DC-Ladestationen, die ab dem 13.04. in Betrieb genommen werden, aber nicht zugelassen.


Achtung: Betreiber sollten ihre Kostenmodelle auf den Prüfstand stellen. Vielen Anbietern von öffentlicher Ladeinfrastruktur diente der in Rechnung gestellte Startpreis bisher dazu, die Kosten der (Kredit-) Kartenzahlung abzudecken. 

Transparenz

Schärfere Bedingungen gelten ebenfalls für die Anzeige des Ad-hoc-Preises. Der Gesetzestext der EU legt fest, dass der Preis bei Schnellladestationen sofort und transparent ausgewiesen werden muss. EV-Driver müssen den Preis vor dem Ladevorgang ohne Umwege lesen können, beispielsweise auf einem Display oder Aufkleber der Ladestation 
Beim Normalladen reicht es dagegen aus, wenn der Preis auf indirekte Art und Weise zur Verfügung gestellt wird. Kund*innen müssen den Preis zwar ebenfalls jederzeit einsehen, aber nicht unbedingt an der Ladestation ablesen können. Zulässig ist bspw. ein Einsehen auf einer externen Website.

Checkliste für Betreiber:

•    Prüfe die beiden wichtigen Fristen für deine Stationen: 13.04.2024 und 01.01.2027. Wie viel Ladeleistung hat deine Ladeinfrastruktur? 
•    Alle Geräte, die du ab diesem Zeitpunkt installierst, müssen mit Zahlungsoptionen via QR-Code (<50 kW) bzw. EC- oder Kreditkarte (>50 kW) ausgestattet sein
•    Prüfe deine Preisgestaltung. Aus welchen Preiskomponenten besteht dein Kostenmodell?
•    Noch Fragen? Kontaktiere uns gerne!

 

Übrigens: Mit Pay-t benötigt deine Ladeinfrastruktur keine gesonderte Abnahme hinsichtlich Eichrecht.

Das Bezahlsystem benötigt als erste und bisher einzige Lösung in der Branche keine eigene Eichrechtsprüfung. Das Pay-t von GLS Mobility kann damit an jede Ladestation angeschlossen werden, die bereits den Eichrechtsstempel trägt und Ladestarts aus Apps ermöglicht. Dies ist nicht nur eine große regulatorische Vereinfachung für alle Kund*innen des Pay-t, sondern auch ein bedeutender Schritt in Richtung unserer Vision: E-Mobilität für alle zugänglich machen.

 

Wir beraten dich gern. 

 

 

DISCLAIMER: Stand 06/2024. Dieser Blogbeitrag hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.